Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Art. 108 & 109

2023 feiern wir 175 Jahre Schweizerische Bundesverfassung. Ein guter Grund, sich mit der Verfassung auseinander zu setzen.


Wohneigentum ist für viele unerschwinglich geworden und die Mieten steigen stark.

A) Werden die Artikel 108 und 109 zu wenig konsequent umgesetzt?

B) Entspricht die staatliche Förderung beim Wohnen der Verfassung oder braucht es zusätzliche Massnahmen? 

C) Wenn ja, wie sollen diese Massnahmen finanziert werden?


Diese Überlegungen können uns zu weiteren Fragen führen:

D) Wie fördert man Wohneigentum am effizientesten?

E) Wie verhindern wir, dass ausländisches Kapital die Immobilienpreise in die Höhe treibt?

F) Wie fördert man Wohnbaugenossenschaften am effizientesten?

G) Soll Vermietung nur als eigenstänidges Unternehmen erfolgen, um Transparenz beim Gewinn zu erreichen?

H) Kann das Wohnförderprogramm mit einer Wohnsteuer von 5% auf Miete und Eigenmietwert finanziert werden? (Die bisherigen Steuern auf Gewinn und Einkommen aus Miete würden dabei entfallen)

I) Wie verhindern wir Wohnraumverschwendung und sensibilisieren für den klimapolitischen Aspekt von Wohnkonsum?


Interessieren Sie diese Gedanken? Dann lade ich Sie ein, mir auf Twitter zu folgen. In der Eigenmietwert-Diskussion engagiere ich mich für eine faire und klimapolitisch sinnvolle Steuerreform. Siehe Twitter, @StefanDrack



Art. 108 Wohnbau- und Wohneigentumsförderung


1 Der Bund fördert den Wohnungsbau, den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum, das dem Eigenbedarf Privater dient, sowie die Tätigkeit von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus.

2 Er fördert insbesondere die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau, die Rationalisierung und die Verbilligung des Wohnungsbaus sowie die Verbilligung der Wohnkosten.

3 Er kann Vorschriften erlassen über die Erschliessung von Land für den Wohnungsbau und die Baurationalisierung.

4 Er berücksichtigt dabei namentlich die Interessen von Familien, Betagten, Bedürftigen und Behinderten.


Art. 109 Mietwesen

1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen, namentlich gegen missbräuchliche Mietzinse, sowie über die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen und die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.

2 Er kann Vorschriften über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen erlassen. Solche dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen sowie regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit nicht beeinträchtigen.