8%-Wohnsteuer und Selbstdeklaration des Eigenmietwertes - die wichtigsten Merkmale


  • Für Wohnkonsum gilt neu eine Einheitssteuer von 8% auf Eigenmietwert und Miete.
  • Beim Einführen der 8%-Wohnsteuer bleiben die Mieten unverändert.
  • Der Ertrag der 8%-Wohnsteuer wird lokal verwendet. Die Einnahmen sind zu 50% für die Standortgemeinde und zu 50% für den Kanton bestimmt.
  • Untervermietung am Hauptwohnsitz ist steuerfrei.
  • Die 8%-Wohnsteuer gilt auch für Zweitwohnungen.
  • Die 8%-Wohnsteuer schafft viel Transparenz und reduziert die Steuervermeidung.
  • Die 8%-Wohnsteuer ist ein Kompromiss zwischen der Abschaffung des Eigenmietwertes und der aktuellen Eigenmietwertbesteuerung.
  • Die 8%-Wohnsteuer ersetzt die aktuelle Eigenmietwertbesteuerung.
  • Die 8%-Wohnsteuer ersetzt die Einkommenssteuer auf private Mieteinnahmen.
  • Die 8%-Wohnsteuer ersetzt die Gewinnsteuer bei institutioneller Vermietung.
  • Die 8%-Wohnsteuer könnte analog zur Billag erhoben werden.
  • Die Kantone legen fest, wie hoch der Eigenmietwert ist. Vorgabe: 60 bis 100% der Vergleichsmiete. Die Reduktion gegenüber der Vergleichsmiete ist eine Wohneigentumsförderung.
  • Wuchermiete: Der Bundesrat legt eine Obergrenze für Gewinne aus Vermietung fest.
  • Der Eigenmietwert wird durch den Hauseigentümer online selber deklariert.
  • Der Hauseigentümer muss eine Reduktion des Eigenmietwertes begründen.
  • Der Hauseigentümer muss eine Erhöhung des Eigenmietwertes begründen, z.B. mit Investitionen.
  • Der Eigenmietwert ist maximal so hoch wie die Miete derselben Wohnung.


                             8%-Wohnsteuer…

                                                                           ...weil Fairness ihren Preis hat.